Satzung des TSV GutsMuths 1861 e. V.

§ 1  Name, Sitz, Bezirk

(1) Der Turn- und Sportverein führt den Namen „TSV GutsMuths 1861 e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Sein Bezirk umfasst Berlin/Brandenburg.

(3) Der Verein führt die Tradition des am 11. Mai 1861 begründeten, nach dem Zusammenbruch Deutschlands 1945 nicht mehr weitergeführten „Turnverein GutsMuths zu Berlin 1861 e.V.“ fort.

(4) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Gründungstag ist der 11. Mai 1957.

§ 2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege von Leibesübungen im Sinne des Namensgebers Johann Christoph Friedrich GutsMuths. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung der Sportarten Turnen, Leichtathletik, Schwimmen, Judo, Volleyball, Handball, Badminton und Tischtennis. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein duldet in seinem Vereinsleben keinerlei Diskriminierung aufgrund von ethnischer oder sozialer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexueller Identität. Der Verein sieht sich zudem dazu verpflichtet, aktiv jeglichen Erscheinungsformen von Rassismus, Gewalt und Diskriminierung in den Sportstätten zu begegnen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein ermöglicht in Freizeitsportabteilungen und –gruppen die Teilnahme von Nicht-Vereinsmitgliedern als Kursteilnehmer.

(5) Alle Regelungen der Satzung gelten geschlechtsneutral. Die männliche Form wurde ausschließlich aufgrund der besseren Lesbarkeit gewählt.

§ 3  Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Verein besteht aus:

  1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres (ordentliche Mitglieder),
  2. minderjährigen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  3. Ehrenmitgliedern,
  4. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft ruht (§ 3 Abs. 5).

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung und Beitragsordnung auf der vom Verein vorgegebenen Beitrittserklärung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt rechtswirksam durch den Vorstand des Vereins rückwirkend zum Datum des Eingangs der Beitrittserklärung beim Verein. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4) Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds und unter Nachweis des Grundes eine bestehende Mitgliedschaft für vorherbestimmte Zeit in eine ruhende Mitgliedschaft umwandeln, soweit das Mitglied aus persönlichen Gründen (z. B. gesundheitlicher Art, Schwangerschaft, Auslandsaufenthalt, berufs- oder studienbedingter Wechsel des Wohnortes außerhalb Berlin-Brandenburgs, freiwilliges soziales Jahr oder Bundeswehr) mindestens sechs Monate nicht an den Sportangeboten des Vereins teilnehmen kann. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft nehmen nicht am Sportbetrieb des Vereins teil. Ihre Mitgliedsrechte ruhen.

(6) Ordentliche Mitglieder, die zum Zweck der Sportausübung im Rahmen der Elter-Kind-Turnabteilung dem Verein beitreten, zahlen einen ermäßigten Beitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher in Schriftform angezeigt werden. Der Nachweis des Zugangs der Kündigung obliegt dem kündigenden Mitglied.

(3) Durch den Beschluss des Vorstands können Mitglieder ausgeschlossen werden,

  1. wenn sie gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder die Ordnungen gröblich oder beharrlich verstoßen oder Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Vereins nicht befolgen;
  2. wenn sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme oder der sportlichen Fairness gröblich oder beharrlich verstoßen oder den Vereinsfrieden erheblich stören;
  3. wenn sie mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als 6 Monate im Rückstand geblieben sind.

(4) Betroffenen gemäß § 4 Abs. 3 a) und b) ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene den Ehrenausschuss anrufen. Dieser entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 5 Disziplinarmaßnahmen

(1) Vom Vorstand können folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) schriftliche Rüge,
b) Aberkennung von Vereinsämtern und Verhängung einer Sperrfrist (mit Ausnahme von Vereinsämtern, die nur durch die Hauptversammlung besetzt werden können),
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

(2) Disziplinarmaßnahmen sind bei Verstößen von Mitgliedern möglich, die einen Vereinsausschluss nicht rechtfertigen, insbesondere bei:
d) erheblichen oder wiederholt gerügten Verletzungen der Regelungen von Verein oder Abteilung,
e) erheblichem oder wiederholt gerügtem Verstoß gegen berechtigte Anordnungen von Vereinsorganen und Abteilungsleitungen,

(3) Das betroffene Mitglied ist vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme anzuhören.

(4) Das betroffene Mitglied kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Disziplinarmaßnahme Einspruch beim Ehrenausschuss einlegen, der über den Einspruch entscheidet.

§ 6  Wahl- und Stimmrecht

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind die Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Mitgliedschaft nicht gemäß § 3 Abs. 5 ruht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts kann durch schriftliche Erklärung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Jedem Stimmberechtigten dürfen höchstens fünf Stimmen übertragen werden.

(3) Wählbar in der Hauptversammlung sind ausschließlich ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

§ 7  Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Ausschüsse

§ 8  Hauptversammlung

(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die jährlich stattfindende Hauptversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.

(2) Der Hauptversammlung obliegt im Besonderen:

  1. die Feststellung des Haushaltsplanes für die folgende und Genehmigung des Abschlusses für die vergangene Haushaltperiode,
  2. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  3.  die Entlastung und die Wahl des Vorstands,
  4.  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  5.  die Wahl des Ehrenausschusses und des Kassenprüfungsausschusses,
  6.  die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Ordentliche Hauptversammlungen müssen in den letzten Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden.

(4) Außerordentliche Hauptversammlungen können abgehalten werden

  1.  auf Beschluss des Vorstands oder
  2. wenn die Einberufung von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt im Nachrichtenblatt des Vereins bzw. per Post oder per E-Mail, sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse für diesen Zweck beim Vorstand hinterlegt hat.

(6) Der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Hauptversammlung.

(7) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Mitglieder, die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht nachgekommen sind oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.

(8) Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen, den Abteilungsleitern zur Einsicht für ihre Mitglieder zuzuleiten sowie auf der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen und der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Beschlüsse der Hauptversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit nach der Zahl der in der Hauptversammlung abgegebenen JA- und NEIN-Stimmen gefasst. Eine Übertragung des Stimmrechts ist gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung zulässig.

(10) Mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten können vom Vorsitzenden nachträglich Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins handelt.

(11) Wahlen auf Zuruf sind nur zulässig, wenn nicht mindestens zehn Mitglieder widersprechen.

§ 9  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 11 Personen sowie der Leitung des Turn- und Freizeitzentrums. Ihm gehören an:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. das Vorstandsmitglied für Finanzen und Verwaltung
  4. das Vorstandsmitglied für Sport
  5. das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
  6. das Vorstandsmitglied für Jugendarbeit
  7. das Vorstandsmitglied für Digitalisierung und Social Media
  8. bis zu vier Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben
  9. Leitung des Freizeitzentrums.

(2) Der gesetzliche Vorstand (nach § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Wenn die Leitung des Turn- und Freizeitzentrums  aus mehreren Personen besteht, hat sie bei Abstimmungen nur eine gemeinsame Stimme. Für den Fall, dass sich die Leitung des Turn- und Freizeitzentrums bei Abstimmungen uneinig ist, hat sie sich zu enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Arbeitsgruppen einzusetzen.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden – mit Ausnahme der Leitung des Turn- und Freizeitzentrums, die durch den gesetzlichen Vorstand bestellt wird – von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren; die Amtsdauer endet jedoch nicht vor Durchführung einer erfolgreichen Neuwahl oder Abwahl. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied, das mindestens zwei Jahre dem Verein angehört.

(5) Scheiden Mitglieder des Vorstands – mit Ausnahme des gesetzlichen Vorstands – oder der Ausschüsse vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen.

(6) Bei Zahlungen an die Hauptkasse gilt die Unterschrift des Schatzmeisters oder seines Stellvertreters oder der vom gesetzlichen Vorstand beauftragten Person als Quittung.

§ 10 Arbeitsgruppen und Abteilungen

(1) Der Vorstand bildet zur Durchführung der Aufgaben Arbeitsgruppen und Abteilungen.

(2) Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Bestehende Abteilungen können durch den Vorstand wieder geschlossen oder zusammengelegt werden.

(3) Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.

(4) Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände geben sich die Abteilungen eigene Statuten, die vom Vorstand bestätigt werden müssen.

(5) Die Abteilungsleitungen der reinen Kinder- und Jugendabteilungen werden vom Vorstand bestellt.

(6) Diejenigen Abteilungen, die eine eigene Kasse führen, wählen einen Abteilungskassenwart.

(7) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

(8) Die Beschlüsse Abteilungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen JA- und NEIN-Stimmen gefasst. Gegen die Beschlüsse der Abteilungen steht dem Vorstand das Einspruchsrecht zu.

§ 11 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und den gewählten oder bestellten Abteilungsleitern. Er tagt mindestens zweimal jährlich.

(2) Dem Hauptausschuss obliegt insbesondere

  1. die Entscheidung über Ausgaben, die den in der Haushalts- und Kassenordnung festgelegten finanziellen Verfügungsrahmen des Vorstands überschreiten,
  2. die Entscheidung über Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind und nicht durch Einsparungen gedeckt werden können,
  3. der Beschluss über die Haushalts- und Kassenordnung sowie
  4.  der Beschluss der Abteilungsetats.

(3) Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Mit der schriftlichen Einladung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Zur Hauptausschusssitzung können weitere Mitarbeiter des Vereins und Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht eingeladen werden.

§ 12 Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorstandsmitglied für Jugendarbeit und den Abteilungsleitern der Abteilungen, in denen Kinder und Jugendliche erfasst sind. Er tagt mindestens einmal jährlich. Die Abteilungsleiter können durch die Jugendwarte der Abteilungen vertreten werden.

(2) Dem Jugendausschuss obliegt insbesondere

  1. die Durchführung abteilungsübergreifender Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung des Jugendetats.

(3) Der Jugendausschuss wird vom Vorstandsmitglied für Jugendarbeit einberufen und geleitet.

§ 13 Ehrenausschuss

(1) Der Ehrenausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Dem Ehrenausschuss obliegt insbesondere die Entscheidung in Streitfällen, speziell betreffend § 4 Abs. 3 a) und 3 b) sowie § 5 der Satzung. Der Ehrenausschuss kann vom Vorstand zur Vermittlung oder Beratung bei Streitigkeiten mit oder unter Mitgliedern hinzugezogen werden.

(3) Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind verbindlich und endgültig.

(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, an den alle Anträge zu richten sind.

§ 14 Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Ausschuss hat

  1. den Jahresabschluss zu prüfen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten.
  2. Kassenprüfungen gemäß der Satzung vorzunehmen.

§ 15 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Tage der Aufnahme eines Mitgliedes. Die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge einschließlich der Aufnahmebeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt, die die Hauptversammlung beschließt.

(3) Durch Beschluss der Hauptversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.

(4) Abteilungen können durch Beschluss der Abteilungsversammlung für ihre Mitglieder zusätzliche Beiträge oder Gebühren erheben.

(5) Für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins und für die Teilnahme an Kursen des Vereins können Gebühren erhoben werden, die vom Vorstand festgesetzt werden.

§ 16 Haushaltsplan und Jahresabschluss

(1) Die Haushaltsperiode besteht aus einem Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat jährlich für die folgende Haushaltsperiode einen Haushaltsplan aufzustellen und ihn in der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der Vorstand ist an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ein Ausgleich ist innerhalb der Positionen des Gesamthaushalts möglich. Über Ausgaben, die ihrer Art nach im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat der Hauptausschuss gesondert zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Vereinshauptkasse den Jahresabschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Dieser muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen, die erforderlichen Belege sind beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss ist der Jahresabschluss der Hauptversammlung zur Annahme vorzulegen.

(5) Der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister sind dem Vorstand und der Hauptversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Hauptkasse des Vereins verantwortlich.

(6) Die Kassenwarte der Abteilungen verantworten dem Vorstand gegenüber die ordnungsmäßige Führung ihrer Abteilungskassen.

(7) Alle den Zwecken der Hauptkasse fremde Einnahmen und Ausgaben der Vereinshauptkasse hat der Schatzmeister gesondert zu verbuchen.

(8) Die Hauptkasse ist jährlich mindestens einmal durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen nach deren Abschluss dem Vorstand schriftlich zu berichten.

(9) Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Haushalts- und Kassenordnung, die vom Hauptausschuss zu beschließen ist.

(10) Die Prüfung der Kasse der Kinder- und Jugendabteilungen obliegt den hierzu vom Vorstand beauftragten Prüfern der Erwachsenenabteilungen.

(11) Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss ist zur Prüfung aller Abteilungskassen berechtigt.

§ 17 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus barem Geld, Gerätschaften und sonstigen Anlagewerten. Gelder, die nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten sind, müssen nach Beschluss des Vorstands sicher angelegt werden.

§ 18 Kinder- und Jugendschutz

(1) Der Verein legt besonderen Wert auf die Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes. Hierzu bestimmt der Vorstand für jede Amtsperiode aus seinen Reihen einen verantwortlichen Kinder- und Jugendschutzbeauftragten. Diesem obliegt insbesondere

  1. die Funktion als Ansprechpartner und Berater für Betroffene und deren Erziehungsberechtigte
  2. die Unterweisung der Übungsleiter und Betreuer.

(2) Der Verein lässt sich von seinen hauptamtlichen Mitarbeitern sowie den im Kinder- und Jugendbereich tätigen Betreuern, Trainern und Übungsleitern unter Wahrung des Datenschutzes alle fünf Jahre ein „Erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen, das nicht älter als ein Jahr sein darf.

(3) Für die Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen ein für diese Aufgabe geeignetes Vorstandsmitglied. Dieses hat die Einsicht zu registrieren.

§ 19 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet die ihm überlassenen personenbezogenen Daten seiner Mitglieder ausschließlich für Vereinszwecke und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in dem vereinseigenen EDV-System für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon, E-Mail-Adresse, Abteilung und Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(3) Als Mitglied der einzelnen Fachverbände (z. B. Landessportbund Berlin, Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund, Handball-Verband Berlin, Berliner Leichtathletik-Verband, Berliner Schwimm-Verband, Judo-Verband Berlin) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder den entsprechenden Verbänden zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Mitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderer Funktion (z. B. Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen, Turnieren oder sonstigen Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse an den entsprechenden Fachverband.

(4) Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen und Turnieren, Berichte über Vereinsfahrten, Feierlichkeiten, besondere Jubiläen und Geburtstage sowie Eintritte seiner Mitglieder im Nachrichtenblatt bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine Veröffentlichung.

(5) Jedes Mitglied wird bei seinem Eintritt in der Beitrittserklärung auf die vorgesehenen Datenverarbeitungsvorgänge hingewiesen und kann bereits zu diesem Zeitpunkt einer Veröffentlichung seiner Daten gemäß § 18 Abs. 4 der Satzung widersprechen.

§ 20 Schadenshaftung

(1) Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für abhanden gekommene oder gestohlene Gegenstände jeglicher Art besteht keinerlei Haftung, auch nicht im Falle der Verwahrung.

§ 21 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Änderung der Satzung, wie auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Hauptversammlung den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(2) Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung darf mit einer Mehrheit von 2/3teln seiner Mitglieder die Satzung in § 2 (Zweck und Aufgaben des Vereins) ergänzen, um den Bestimmungen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu genügen. Der Vorstand ist in gleicher Weise berechtigt, § 21 Abs. 5 und 6 der Satzung den jeweiligen Notwendigkeiten des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anzupassen.

(3) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche und nur zu diesem Zweck bestimmte Hauptversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.

(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und gemäß §5 der Satzung vertretenden Mitglieder erforderlich.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie bei bereits umgelegten außerordentlichen Beiträgen an die Liquidatoren zu bezahlen.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen fällt entsprechend dem Vereinszweck dem Landessportbund Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 22 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Nachrichtenblatt des Vereins.

(2) Eine Versendung des Nachrichtenblattes erfolgt alternativ per Post oder per E-Mail, sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse für diesen Zweck beim Vorstand hinterlegt hat.

(3) Auf § 19 Abs. 4 und 5 der Satzung wird verwiesen.

§ 23 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin-Tiergarten.

 

Der Verein wurde am 27. Mai 1957 unter der Nr. 95 VR 2673 Nz in das Vereinsregister eingetragen.

24. November 2018